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Eine besondere Form des Sprachmittlers sind Übersetzer und Dolmetscher im Justizbereich. Die offiziellen Bezeichnungen variieren je nach Bundesland - ob ein Übersetzer bzw. Dolmetscher beeidigt, öffentlich bestellt oder allgemein ermächtigt ist, richtet sich nach den länderspezifischen Anforderungen und Rechtsgrundlagen. Neben dem Titel nach abgeschlossenem Studium oder erfolgreicher Prüfung sind auch diese Berufsbezeichnungen rechtlich geschützt.
Übersetzer im Justizbereich übersetzen fremdsprachliche Urkunden, Gerichtsdokumente, Verträge etc. für Beweiszwecke vor Gericht, bei der Polizei, für Notare, für den Zoll, für Standesämter und Staatsanwaltschaften. Der Begriff Urkundenübersetzer ist nur ein Teilgebiet eines viel breiter gefächerten Tätigkeitsprofils, zu dem nicht nur das Übersetzen von Urkunden gehört.
Vor Behörden und Ämtern muss eine Übersetzung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bescheinigt werden. Die „Beglaubigung“ hat z.B. folgenden Wortlaut: „Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der … Sprache wird bescheinigt“ oder „Beglaubigte Übersetzung aus der … Sprache“. Ort, Datum, Unterschrift und Stempel mit der Aufschrift (in NRW) „Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Ort) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für die … Sprache.“ und kann nur durch einen je nach Landesrecht ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer erfolgen.
Bei Vorlage von Übersetzungen von Dokumenten im Ausland muss von deutschen Behörden eine Apostille ausgestellt werden. Eine Übersetzung ist keine öffentliche Urkunde. Die Beglaubigung durch den Übersetzer bestätigt nur die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit, erst die Apostille bestätigt die Echtheit der beglaubigten Übersetzung. Bei der Haager Apostille handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren der Echtheitsbestätigung, bei der die Legislation durch die entsprechende Botschaft entfällt. Für Nicht-Mitgliedsstaaten des sogenannten Haager Übereinkommens, kann die Echtheit nur durch die jeweilige diplomatische oder konsularische Vertretung bestätigt werden.
Für Dolmetschdienste vor Gericht und bei Behörden muss ein Dolmetscher beeidigt sein. Er bezeugt dadurch eine treue und gewissenhafte Übertragung des gesprochenen Inhalts.
Der Gerichtsdolmetscher muss normalerweise als einziger Verfahrensbeteiligter einen Voreid leisten, der vor jeder Hauptverhandlung durchzuführen ist und wodurch der Dolmetscher eine treue und gewissenhafte Übertragung bestätigt. Damit diese Prozedur bei regelmäßigen Einsätzen des Dolmetschers nicht bei jeder Verhandlung neu wiederholt werden muss, haben die jeweiligen Bundesländer entsprechend ihrer Rechtsgrundlage die Möglichkeit, ein Verfahren zur allgemeinen Beeidigung in die Wege zu leiten, die für eine unbestimmte Anzahl an Verfahren Gültigkeit besitzt. Diese öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher werden bei der Hauptverhandlung dann nur noch auf den allgemein geleisteten Eid berufen. Bei der Polizei oder bei Verwaltungsbehörden ist eine Vereidigung nicht vorgesehen.
Unter www.gerichts-dolmetscher.de gibt es eine zentrale Liste aller beeidigten Gerichtsdolmetscher aller Bundesländer. Ein weiteres Verzeichnis führt der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichtes.
„Gesetz über Dolmetscher und Übersetzer sowie zur Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 29. Januar 2008
Jedes Bundesland hat seine eigenen Bestimmungen für die Beeidigung von Sprachmittlern. Im Internet sind unter www.gerichts-dolmetscher.de die jeweiligen Rechtsbehelfe zu finden. Im Folgenden werden Inhalte der Paragraphen §33 bis §43 aus dem Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen zusammengefasst:
Übersetzer und Dolmetscher werden bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen beim jeweiligen für den Wohnsitz zuständigen Landgericht des Wohnsitzes durch den (Vize)Präsidenten allgemein vereidigt. In Nordrhein-Westfalen gibt es drei Oberlandesgerichte (OLG) - Düsseldorf, Hamm, Köln - und neunzehn Landesgerichte (LG), die für die Beeidigung von Sprachmittlern zuständig sind. Der Bereich des LG Dortmund ist dem OLG Hamm zugeordnet. Das Landgericht Dortmund fungiert als Vorprüfstelle für die Anträge auf Aufnahme in die Liste der Dolmetscher und Übersetzer, die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste trifft der Präsident des OLG Hamm - zuständig dafür ist das Dezernat 4. Das OLG Hamm führt zusammen mit den beiden anderen OLGs das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer in Nordrhein-Westfalen, das auch im Internet unter www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de einzusehen ist.
Damit Sprachmittler vor dem OLG beeidigt werden können, müssen sie sowohl fachlich als auch persönlich dafür geeignet sein.
Zum einen werden profunde Sprachkenntnisse in der Ausgangs- und Zielsprache vorausgesetzt. Ein Sprachmittler sollte die Fremdsprache mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und feine Bedeutungsnuancen bei komplexen Sachverhalten erkennen können. Außerdem ist eine sichere Beherrschung der (muttersprachlichen) Rechtssprache wichtig.
Zum anderen darf ein Sprachmittler in den letzten fünf Jahren nicht rechtskräftig verurteilt worden sein, geordnete Vermögensverhältnisse aufweisen und jederzeit bereit sein, seine Arbeitskraft den Gerichten und Staatsanwaltschaften in NRW zur Verfügung zu stellen und nur unter Angabe von guten Gründen einen Auftrag abzulehnen.
Die Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern kostet in NRW 120€, für jede weitere Sprache kommen jeweils 30€ dazu. Die Verlängerung einer Beeidigung bzw. Ermächtigung kostet 60€, für jede weitere Sprache werden jeweils 15€ zusätzlich erhoben.
In NRW werden Dolmetscher allgemein beeidigt, die Bezeichnung lautet „Allgemein beeidigter Dolmetscher für (Sprache/n)“. Auch Sprachmittler der Gebärdensprache, der Blindenschrift, der Lormen und des Fingeralphabets können beeidigt werden. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet und müssen das Steuergeheimnis wahren.
Übersetzer werden ermächtigt, die offizielle Bezeichnung lautet „Durch die Präsidentin oder den Präsident des Oberlandesgerichts (Ort) ermächtigte Übersetzerin/ oder ermächtigter Übersetzer für (Sprache/n).“ Die Ermächtigung zum Übersetzer ist auf fünf Jahre befristet. Eine Verlängerung ist möglich. Die Ermächtigung erlischt automatisch, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden oder wiederholt fehlerhafte Sprachübertragungen aufgetreten sind. Sowohl Übersetzer als auch Dolmetscher erhalten eine Bescheinigung über ihre Beeidigung bzw. Ermächtigung.
Weitere offizielle Bezeichnungen für Übersetzer und Dolmetscher in den jeweiligen Bundesländern werden hier/im Anhang 4 aufgelistet. Wenn sich Personen „allgemein beeidigter Dolmetscher“ oder „ermächtigter Übersetzer“ nennen, ohne dazu berechtigt zu sein, wird das in NRW als eine Ordnungswidrigkeit angesehen und mit bis zu 5000€ Bußgeld bestraft.
Im Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht ein neues Urteil erlassen. Die Dolmetschergesetze der jeweiligen Bundesländer sollten überarbeitet oder sogar neu geschrieben werden. Grundlage dafür war eine nur teilweise geregelte Rechtsgrundlage, einige Bundesländer hatten nur Verfügungen bzw. Verwaltungsvorschriften aufzuweisen, keine Gesetze. Das Verfahren zur Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern ist als eine Berufsausübungsregel anzusehen und bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage.
Die Berufsbezeichnung ist nach wie vor nicht geschützt. Die unterschiedlichen Varianten der Bezeichnung für Sprachmittler im Justizbereich verwirren potentielle Arbeitgeber zusätzlich und bedingen, dass sogenannte „schwarze Schafe“ in dieser Branche nicht selten anzufinden sind. Eine einheitliche Benennung würde Klarheit schaffen. Eine fortschrittliche Neuerung seit 2007 ist die getrennt durchgeführte Beeidigung für Dolmetscher und Übersetzer.
Nicht nur die offiziellen Titel variieren von Bundesland zu Bundesland, auch die Zulassungsvoraussetzungen zum Antrag auf Beeidigung sind unterschiedlich. Lediglich drei Bundesländer fordern Kenntnisse in der Rechtssprache. Auch das Führen eines Stempels ist nicht in jedem Bundesland vorgeschrieben. Ebenfalls uneinheitlich ist die Weiterführung der Beeidigung. In einigen Bundesländern wird sie meist ohne erneute Prüfung verlängert. Die Gültigkeitsdauer eine Beeidigung geht von innerhalb einer festgelegten Frist, nach der die Beeidigung wieder neu zu beantragen ist, bis zu einer unbegrenzten Beeidigung bis auf Widerruf.
Trotz der Überarbeitung einzelner Rechtsvorschriften in den Bundesländern, muss die Übersetzer-/Dolmetscherbranche in Deutschland weiter vereinheitlicht und transparenter gestaltet werden.
Der Weg zum Übersetzer und Dolmetscher
Fähigkeiten und Voraussetzungen
Ausbildung zum Übersetzer
Fachschulen/Fachakademien
Private Ausbildungsinstitute
Prüfungen
Sprachmittler im Justizbereich
Ausbildungsinstitute Übersetzen & Dolmetschen:
Fachhochschulen und Hochschulen
Ausbildungsinstitute Übersetzen & Dolmetschen:
Fachschulen und Fachakademien
Prüfungsämter
Tag der portugiesischen Sprache 2025
Internationaler Tag der chinesischen Sprache 2025
Mehrsprachigkeit im Habsburgerreich 2025
Bologna Children´s Book Fair 2025
Deutscher Terminologie-Tag 2025
Dolmetschen für die Polizei 2025
Management von Übersetzungsprojekten Mannheim 2025
Vielfalt und Wandel Mainz 2025
Konferenz "Sorting and Translating" 2025
Freiberuflich oder Festanstellung
Heidelberg, 15. Januar 2025
Übersetzen beim BND
Heidelberg, 18. Dezember 2024
Übersetzen in Zeiten von KI
Heidelberg, 11. Dezember 2024
Expolingua
Berlin, 15. – 16. November 2024
Language Intelligence
Wien,19. 21. November 2024
Straelener Übersetzerpreis
Düsseldorf, 29. Oktober 2024
tekom
Online, 28. – 29. Oktober 2024
Jugendwort 2024
Frankfurt am Main, 19. Oktober 2024
Terminologiearbeit
Karlsruhe, 27. September 2024
Digital Translation
Düsseldorf, 18. – 21. September 2024
Comic-Übersetzung
Online, 6. September 2024
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